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Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten
| Thema: | Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Anforderung an die Angemessenheitsprüfung - konkrete Verfügbarkeit angemessener Unterkünfte - Obliegenheit der Wohnungssuche - einstweiliger Rechtsschutz |
|---|---|
| Gericht: | Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat |
| Entscheidungsdatum: | 02.02.2007 |
| Aktenzeichen: | L 8 AS 6425/06 ER-B |
| Dokumenttyp: | Beschluss |
| Quelle: | Juris |
| Normen: | § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 24.03.2006, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 vom 20.07.2006, § 86b Abs 2 S 2 SGG |
Leitsatz
1. Erscheinen dem Träger der Grundsicherung die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (vgl BVerwG vom 28.4.2005 - 5 C 15/04 = NVwZ 2005, 1197 RdNr 11; Beschlüsse des Senats vom 25.1.2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B und 9.11.2006 - L 8 AS 4787/06 ER-B). (Rn.14)
2. Das Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch den Leistungsträger kann nur unterbleiben, wenn der Hilfebedürftige seiner sich aus § 22 SGB 2 ergebenden Pflicht, sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen (vgl LSG Darmstadt vom 5.10.2006 - L 7 AS 126/06 ER), nicht nachgekommen ist. Denn § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 aF bzw § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 nF normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Mainz vom 19.9.2006 - L 3 ER 161/06 AS). (Rn.15)
3. Ob der Hilfebedürftige seine Obliegenheit erfüllt hat, lässt sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (häufig) nicht aufklären. Deshalb ist in einem solchen Fall über den Antrag anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. (Rn.15)
weitere Fundstellen
NZM 2007, 297-298 (Leitsatz)
Verfahrensgang
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 16. November 2006, Az: S 12 AS 2498/06 ER, Beschluss
Diese Entscheidung wird zitiert
Kommentare
Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Kalhorn in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB II, § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung
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Rechtsprechung
Vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat, 9. November 2006, Az: L 8 AS 4787/06 ER-B
Vergleiche Hessisches Landessozialgericht 7. Senat, 5. Oktober 2006, Az: L 7 AS 126/06 ER
Vergleiche Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat, 19. September 2006, Az: L 3 ER 161/06 AS
Vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat, 25. Januar 2006, Az: L 8 AS 4296/05 ER-B
Vergleiche BVerwG 5. Senat, 28. April 2005, Az: 5 C 15/04
Unangemessene Benachteiligung eines selbständigen Handelsvertreters durch zu hohe Vertragsstrafe in vorformulierter Vertragsklausel
| Thema: | Unangemessene Benachteiligung eines selbständigen Handelsvertreters durch zu hohe Vertragsstrafe in vorformulierter Vertragsklausel |
|---|---|
| Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 7. Kammer |
| Entscheidungsdatum: | 11.03.2007 |
| Aktenzeichen: | 7 Sa 1232/06 |
| Dokumenttyp: | Urteil |
| Quelle: | Juris |
| Normen: | § 305 Abs 2 BGB, § 305 Abs 3 BGB, § 306 Abs 2 BGB, § 310 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 308 BGB, § 309 BGB, § 339 S 2 BGB, § 343 BGB, § 273 BGB, § 84 HGB, § 86 Abs 1 HGB, § 89a HGB, § 92 HGB |
Leitsatz
Auch im Interesse selbständiger Handelsvertreter erfolgt eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsklauseln, §§ 310 Abs 1, 307 Abs 1 S 1 BGB. (Rn.36)
Aus der Höhe der Vertragsstrafe kann eine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters folgen (so schon BGH vom 03.04.1998, V ZR 6/97). (Rn.39) Die Rechtsfolge ist die Nichtigkeit der gesamten Vertragsklausel, § 306 Abs 2 BGB. Eine geltungserhaltende Reduktion ist ausgeschlossen (so schon BGH vom 25.06.2003, VIII ZR 344/02). (Rn.40) Die Herabsetzung der Vertragsstrafe gem. § 343 BGB setzt ein wirksames Vertragsstrafenversprechen voraus. (Rn.41)
Orientierungssatz
1. Die Inhaltskontrolle eines unter Selbständigen geschlossenen Vertrags wird durch die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten begrenzt. (Rn.36)
Von einer unangemessen hoch angesetzten Vertragsstrafe ist auszugehen, wenn nach Abwägung der beiderseitigen Interessen feststeht, dass die Sanktionen außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und dessen Folgen für die Vertragspartner sind. (Rn.39)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Herne, 22. Juni 2006, Az: 3 Ca 3843/05, Urteil
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
So auch BGH 8. Zivilsenat, 25. Juni 2003, Az: VIII ZR 344/02
So auch BGH 5. Zivilsenat, 3. April 1998, Az: V ZR 6/97
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Vertragsstrafenklausel in einer Fahrzeugeinsatzvereinbarung
| Thema: | Allgemeine Geschäftsbedingungen: Vertragsstrafenklausel in einer Fahrzeugeinsatzvereinbarung |
|---|---|
| Gericht: | OLG Celle 11. Zivilsenat |
| Entscheidungsdatum: | 12.02.2004 |
| Aktenzeichen: | 11 U140/03 |
| Dokumenttyp: | Urteil |
| Quelle: | Juris |
| Normen: | § 305c Abs 2 BGB, § 309 Nr6 BGB |
Leitsatz
Die in einer Fahrzeugeinsatzvereinbarung durch allgemeine Geschäftsbedingungen des Speditionsunternehmers einbezogene Vertragsklausel: "Stellt der Fuhrunternehmer das Fahrzeug der Spedition nicht fristgerecht zur Verfügung, ist die Spedition berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Hat der Fuhrunternehmer die Nichtbereitstellung zu vertreten, kann die Spedition zudem die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 3.000,00 verlangen.", ist hinsichtlich der vereinbarten Vertragsstrafe wegen Unbestimmbarkeit der sie auslösenden Pflichtverletzung unwirksam.
Fundstellen
OLGR Celle 2004, 542-543 (Leitsatz und Gründe)
TranspR 2005, 261-263 (red. Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend LG Lüneburg, 21. Mai 2003, Az: 3 O 254/02, Urteil
Wirksamkeit eines Vertrages, in dem ein Fuhrunternehmer seinen Lastzug einem Spediteur ausschließlich zur Verfügung stellt
| Thema: | Wirksamkeit eines Vertrages, in dem ein Fuhrunternehmer seinen Lastzug einem Spediteur ausschließlich zur Verfügung stellt |
|---|---|
| Gericht: | BGH Kartellsenat |
| Entscheidungsname: | Gas-Zug |
| Entscheidungsdatum: | 30.06.1987 |
| Aktenzeichen: | KZR 7/86 |
| Dokumenttyp: | Urteil |
| Quelle: | Juris |
| Normen: | § 34 WettbewG, § 9 AGBG, § 138 BGB, § 157 BGB |
Orientierungssatz
1. Eine in einem "Beschäftigungsvertrag" getroffene Ausschließlichkeitsvereinbarung, in der sich ein Fuhrunternehmer, um sich eigene Aufwendungen für die Acquisition von Frachtaufträgen zu ersparen, vertragsstrafenbewehrt verpflichtet, seinen Lastzug vollständig zur Disposition einer Spedition zu unterstellen, wobei die Spedition als Äquivalent für die Ausschließlichkeitsbindung einen Mindestumsatz garantiert, der bei fehlender Einsatzbereitschaft des Lastzugs entsprechend zu kürzen ist, ohne daß sich der Spediteur im übrigen seiner Garantieverpflichtung entziehen kann, verstößt nicht gegen die guten Sitten, wenn die Vereinbarung trotz einer Häufung von dem Fuhrunternehmer nachteiligen Klauseln (Vertragsstrafeversprechen, Wettbewerbsverbot) insgesamt dennoch den Interessen beider Parteien Rechnung trägt.
2. Daß eine Vertragsstrafenregelung gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, sich hinsichtlich eines entgangenen Gewinns ohne Nachweis schadlos halten zu können, steht ihrer Natur als Vertragsstrafeversprechen nicht entgegen, entspricht vielmehr der doppelten Zielrichtung der Vertragsstrafe, die dem Gläubiger sowohl ein Druckmittel für die ordnungsgemäße Erbringung der versprochenen Leistung an die Hand geben als auch im Verletzungsfalle eine erleichterte Schadloshaltung ermöglichen soll (vergleiche BGH, 1982-11-28, VII ZR 305/81, NJW 1983, 385).
Fundstellen
NJW-RR 1988, 39-41 (red. Leitsatz und Gründe)
WuW/E BGH 2414-2419
BGHR BGB § 138 Abs 1 Ausbeutung 1 (Gründe)
BGHR BGB § 242 Kündigung, wichtiger Grund 4 (Gründe)
BGHR BGB § 339 Regelungszweck 1 (red. Leitsatz und Gründe)
BGHR AGBG § 9 Vertragsstrafe 1 (Gründe)
BGHR AGBG § 11 Nr 6 Regelungszweck 1 (red. Leitsatz und Gründe)
BGHR GWB § 34 Verträge, mehrere 1 (red. Leitsatz und Gründe)
BGH-DAT Zivil
Diese Entscheidung wird zitiert
Kommentare
Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Kalhorn in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB II, § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung
Diese Entscheidung wird zitiert
Literaturnachweise
Christian Tetzlaff, jurisPR-InsR 2/2005 Anm. 3 (Anmerkung)
Praxisreporte
Christian Tetzlaff, jurisPR-InsR 2/2005 Anm. 3 (Anmerkung)
Kommentare
Nassall in: jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 138 BGB
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Vergleiche BGH 7. Zivilsenat, 18. November 1982, Az: VII ZR 305/81