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Zur Haftung einer Emissionsbank wegen zu günstiger Darstellung der wirtschaftlichen Lage und der Zukunftsaussichten des Emittenten in einem Börsenprospekt.
| Thema: | Zur Haftung einer Emissionsbank wegen zu günstiger Darstellung der wirtschaftlichen Lage und der Zukunftsaussichten des Emittenten in einem Börsenprospekt. |
|---|---|
| Gericht: | BGH 2. Zivilsenat |
| Entscheidungsdatum: | 12.07.1982 |
| Aktenzeichen: | II ZR 175/81 |
| Dokumenttyp: | Urteil |
| Quelle: | Juris |
| Normen: | § 45 BörsG, § 46 BörsG, § 183 AktG 1965, § 235 Abs 1 S 2 AktG 1965 |
Leitsatz
1. Zur Haftung einer Emissionsbank wegen zu günstiger Darstellung der wirtschaftlichen Lage und der Zukunftsaussichten des Emittenten in einem Börsenprospekt.
Orientierungssatz
1. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er durch seine Aussagen von den Verhältnissen und der Vermögenslage, Ertragslage und Liquiditätslage des Unternehmens, dessen Papiere zum Kauf angeboten werden, dem interessierten Publikum vermittelt.
2. Zur Vorfinanzierung einer Kapitalerhöhung; eine verdeckte Sacheinlage führt nicht zur Nichtigkeit eines Bilanzfeststellungsbeschlusses nach AktG 1965 § 235 Abs 1 S 2, sondern läßt nur die Bareinzahlungspflicht des Aktienzeichners bestehen bleiben.
Fundstellen
WM 1982, 862-867 (Leitsatz 1 und Gründe)
ZIP 1982, 923-929 (Leitsatz 1 und Gründe))
DB 1982, 1861-1864 (Leitsatz 1 und Gründe)
BB 1982, 1626-1630 (Leitsatz 1 und Gründe)
NJW 1982, 2823-2827 (Leitsatz 1 und Gründe)
MDR 1983, 33-33 (Leitsatz 1 und Gründe)
LM Nr 8 zu BörsG (Leitsatz 1 und Gründe)
SBE W I 3 (Leitsatz 1 und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend OLG Düsseldorf, 14. Juli 1981, Az: 6 U 259/80
vorgehend LG Düsseldorf, 24. Oktober 1980, Az: 1 O 148/80
Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung
Anschluss OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, 6. Juli 2004, Az: 5 U 122/03
So auch OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, 1. Februar 1994, Az: 5 U 213/92
Anschluß OLG Düsseldorf, 5. April 1984, Az: 6 U 239/82
Literaturnachweise
Hans-Joachim Fleck, EWiR 1986, 537-538 (Anmerkung)
Helmut Koester, Kreditwesen 1983, 698-702 (Entscheidungsbesprechung)
Horst Langel, StJB 1983/84, 169 (Kongreßvortrag)
Johannes Köndgen, WuB I G 9 Prospekthaftung 1.93 (Anmerkung)
Kommentare
Sonnenschein/Weitemeyer[#] in: Heymann / Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Band 1, § 86a
Sonnenschein/Weitemeyer[#] in: Heymann / Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Band 1, § 89a
Prospekthaftung: Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Bezug auf die Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung; Vertrauensschutz; nachträgliche Informationspflicht
| Thema: | Prospekthaftung: Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Bezug auf die Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung; Vertrauensschutz; nachträgliche Informationspflicht |
|---|---|
| Gericht: | Brandenburgisches Oberlandesgericht 12. Zivilsenat |
| Entscheidungsdatum: | 16.11.2006 |
| Aktenzeichen: | 12 U 69/06 |
| Dokumenttyp: | Urteil |
| Quelle: | Juris |
| Norm: | § 280 BGB |
Orientierungssatz
1. Die Prospekthaftung im engeren Sinne schützt das typisierte Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben. Die angesprochenen Interessenten dürfen sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben verlassen und davon ausgehen, dass die insoweit unmittelbar Verantwortlichen den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und dass darin über alle Umstände aufgeklärt wird, die für den Entschluss, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind.(Rn.13)
2. Eine nachträgliche Informationspflicht kann im Einzelfall bestehen, wenn die im Prospekt wiedergegebene Darstellung des Risikos deshalb unrichtig ist, weil im Zeitpunkt des Beitritts bereits ohne Abschluss einer Versicherung Produktionsverträge abgeschlossen worden waren.(Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend LG Potsdam, 10. März 2006, Az: 1 O 730/02, Urteil
Verjährung - unzulässige Rechtsausübung
| Thema: | Verjährung - unzulässige Rechtsausübung |
|---|---|
| Gericht: | BAG 5. Senat |
| Entscheidungsdatum: | 07.11.2007 |
| Aktenzeichen: | 5 AZR 910/06 |
| Dokumenttyp: | Urteil |
| Quelle: | Juris |
| Normen: | § 196 Abs 1 Nr 8 BGB vom 19.07.1996, § 64 S 2 HGB, § 611 BGB, § 615 BGB |
Orientierungssatz
1. Die Verjährungsvorschriften dienen dem Rechtsfrieden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Daher sind an die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei der Berufung auf Verjährungsfristen strenge Maßstäbe anzulegen. Als unzulässige Rechtsausübung erscheint die Erhebung der Verjährungseinrede dann, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der Erhebung der Klage abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein. Der Schuldner setzt sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er zunächst den Gläubiger zur Untätigkeit veranlasst und später aus der Untätigkeit einen Vorteil herleiten will, indem er sich auf Verjährung beruft. Dies kann man annehmen, wenn der Schuldner durch positives Tun oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen einen entsprechenden Irrtum beim Gläubiger erregt hat. (Rn.17)
2. Bloßes Schweigen und Untätigkeit rechtfertigen das Unwerturteil einer unzulässigen Rechtsausübung regelmäßig nicht. Ein solches Verhalten lässt nur dann einen Rückschluss auf die uneingeschränkte Leistungsbereitschaft des Schuldners zu, wenn sich aus den gesamten Umständen klar und eindeutig ergibt, dass er die Forderung trotz des Eintritts der Verjährung erfüllen werde. (Rn.19)
3. Jeder Vertragspartner hat für die Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen grundsätzlich selbst zu sorgen. Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers besteht nur bei einem besonderen, dem Arbeitgeber erkennbaren Aufklärungsbedarf des Arbeitnehmers. (Rn.20)
Fundstellen
NV (nicht amtlich veröffentlicht)
DB 2008, 301-302 (red. Leitsatz und Gründe)
ZTR 2008, 226-227 (red. Leitsatz und Gründe)
AP Nr 23 zu § 196 BGB (red. Leitsatz und Gründe)
EzA § 242 BGB 2002 Rechtsmissbrauch Nr 4 (red. Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
EzA-SD 2008, Nr 3, 11 (red. Leitsatz)
BB 2008, 609 (Kurzwiedergabe)
FA 2008, 125-126 (red. Leitsatz)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Hamburg, 27. Oktober 2005, Az: 4 Ca 635/04, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 3. Kammer, 19. September 2006, Az: 3 Sa 87/05, Urteil
Diese Entscheidung zitiert
Literaturnachweise
Alexander Bissels, jurisPR-ArbR 7/2008 Anm. 6 (Anmerkung)
Praxisreporte
Alexander Bissels, jurisPR-ArbR 7/2008 Anm. 6 (Anmerkung)
Kommentare
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