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Rechtsmissbräuchliche Berufung des Versicherers auf den Ablauf der Frist zur Klageerhebung: Überprüfung der Bewertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz
| Thema: | Rechtsmissbräuchliche Berufung des Versicherers auf den Ablauf der Frist zur Klageerhebung: Überprüfung der Bewertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz |
|---|---|
| Gericht: | BGH 4. Zivilsenat |
| Entscheidungsdatum: | 16.02.2005 |
| Aktenzeichen: | IV ZR 18/04 |
| Dokumenttyp: | Urteil |
| Quelle: | Juris |
| Normen: | § 12 Abs 3 VVG, § 242 BGB |
Leitsatz
Ob der Versicherer ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er sich auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG beruft, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Diese Entscheidung kann das Revisionsgericht nur darauf hin überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht(Rn.24)(Rn.25).
Fundstellen
VersR 2005, 629-631 (Leitsatz und Gründe)
Schaden-Praxis 2005, 168-170 (Leitsatz und Gründe)
NJW-RR 2005, 619-621 (Leitsatz und Gründe)
TranspR 2005, 170-173 (Leitsatz und Gründe)
RuS 2005, 188-189 (Leitsatz und Gründe)
BGHReport 2005, 828-829 (Leitsatz und Gründe)
ZfSch 2005, 344-346 (Leitsatz und Gründe)
MDR 2005, 926-927 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
EBE/BGH 2005, BGH-Ls 302/05 (Leitsatz)
Verbraucherrecht kompakt 2005, 125 (Leitsatz)
RuS 2005, 372 (red. Leitsatz)
Verfahrensgang
vorgehend OLG Celle 8. Zivilsenat, 18. Dezember 2003, Az: 8 U 39/03, Urteil
vorgehend LG Hannover, 14. Januar 2003, Az: 17 O 229/02, Urteil
Diese Entscheidung wird zitiert
Literaturnachweise
Andreas Kloth, jurisPR-VersR 7/2007 Anm. 2 (Anmerkung)
Rixecker, ZfSch 2005, 346 (Anmerkung)
Zeitschriften
Rixecker, ZfSch 2005, 346 (Anmerkung)
Praxisreporte
Andreas Kloth, jurisPR-VersR 7/2007 Anm. 2 (Anmerkung)
Kommentare
Lakkis in: jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 214 BGB
Unfall-Prämien-Rückgewähr-Versicherung: Rechte des Versicherungsnehmers; Verwendung der Prämien
| Thema: | Unfall-Prämien-Rückgewähr-Versicherung: Rechte des Versicherungsnehmers; Verwendung der Prämien |
|---|---|
| Gericht: | OLG Nürnberg 8. Zivilsenat |
| Entscheidungsdatum: | 23.05.1991 |
| Aktenzeichen: | 8 U 1687/90 |
| Dokumenttyp: | Urteil |
| Quelle: | Juris |
| Normen: | § 176 VVG, § 810 BGB, § 667 BGB, § 675 BGB, § 9 Abs 2 Nr 1 AGBG, § 16 ALB |
Leitsatz
1. Eine Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr ist als technische Kombination einer Unfallversicherung mit einer Lebensversicherung anzusehen.
2. Da die maßgeblichen Regelungen über die Höhe des Rückkaufswertes nicht in den AGB selbst, sondern durch Bezugnahme auf den Geschäftsplan getroffen werden, hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Vorlage dieser Urkunde.
3. Die Risikoanteile der Prämien werden nicht zur Erfüllung einer - zunächst noch gar nicht kalkulierbaren - Verpflichtung der Versicherungsnehmer erbracht, sondern stellen nur eine vorläufige Sicherheitsleistung dar, die mit dem tatsächlichen Aufwand zu verrechnen ist.
4. Entfällt der Sicherungszweck, nämlich soweit sich der zunächst überhöht kalkulierte Aufwand später nicht realisiert, so hat das Versicherungsunternehmen die Sicherheit insoweit zurückzuübertragen. Der Versicherungsnehmer erwirbt damit schon bei Abschluß des Vertrages einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewährung.
5. Das Versicherungsunternehmen ist nicht befugt, dem Versicherungsnehmer unter Berufung auf ihren Geschäftsplan die Überschüsse aus den Risikoprämien auch nur teilweise vorzuenthalten. Es ist zugleich zur Abrechnung über die nicht verbrauchten Anteile der Risikoprämie verpflichtet.
6. Das Gutachten eines Gerichtssachverständigen, der sich auf den Geschäftsplan eines Versicherers stützt, den dieser im Prozeß nicht vorlegt, ist nicht verwertbar.
Orientierungssatz
Zitierung: Vergleiche BGH, 1960-02-11, VII ZR 206/58, BGHZ 32, 67.
Fundstellen
VuR 1991, 274-281 (red. Leitsatz und Gründe)
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Vergleiche BGH 7. Zivilsenat, 11. Februar 1960, Az: VII ZR 206/58